ZentralschweizLuzernKuchenverkauf braucht Bewilligung

Kuchenverkauf braucht Bewilligung

Wer öffentlich Esswaren für Geld abgibt, macht sich ohne Bewilligung strafbar
Publiziert am Fr 14. Nov. 2014 17:26 Uhr
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- Kuchenverkauf braucht Bewilligung

Wer kennt es nicht: Am Samstagmorgen haben die Kinder von der örtlichen Pfadi oder Jubla ihren Kuchenstand vor der Coop aufgemacht. Sie wollen mit dem verdienten Geld das geplante Sommerlager mitfanzieren.

Ein solcher Stand braucht im Kanton Luzern eine Wirtschaftsbewilligung für Einzelanlässe. Nach Gastgewerbegesetz gilt nämlich: Eine Wirtschaftsbewilligung für einen Einzelanlass ist notwendig, wenn Speisen und Getränke gegen Entgelt abgegeben werden (auch bei freiwilligem Bezahlen, z.B. durch das Aufstellen einer Kasse). Dieses Gesetz gilt seit 1997. Nur wissen das wohl die wenigsten.

Das heisst also auch Pfarreiessen für die Fastensuppe, an welchem eine Kollekte aufgestellt wird, müsste man eine solche Bewilligung haben. Das gleiche gilt für den Verkauf von Verpflegung in der Pause eines Schultheaters. Oder noch ein anderes Beispiel: Wenn nach einem „Räbenliechtli“-Umzug freiwillig Geld für die Verpflegung abgegeben werden kann – braucht dies eine Wirtschaftsbewilligung.

Beantragen muss man diese drei Wochen vor dem Anlass bei Gastgewerbe und Gewerbepolizei. Sie kostet pro Tag 30 bis 1‘500 Franken. Wer keine Bewilligung hat aber trotzdem Getränke und/oder Esswaren öffentlich verkauft muss einer Busse bis 5‘000 Franken rechnen. Hier finden Sie das Merkblatt dazu.

9. März 2020 - 11:57

Wirtschaftsbewilligung für kleine Einzelanlässe

Lukas Keusch