ZentralschweizLuzernArmbrust-Fall: Opfer-Klage erneut abgewiesen

Armbrust-Fall: Opfer-Klage erneut abgewiesen

Luzerner Kantonsgericht bestätigt Urteil der Vorinstanz
Publiziert am Mi 23. Aug. 2017 10:47 Uhr
© Tommy Durrer
- Armbrust-Fall: Opfer-Klage erneut abgewiesen

Im sogenannten Armbrustfall von Luzern hat das Kantonsgericht die Klage des Opfers abgewiesen. Die Frau verlangte eine Genugtuung von über 100'000 Franken. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass der Polizist nichts Falsches gemacht habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Vorgeschichte: Am Abend des 19. September 2007 teilte die Klägerin ihrem damaligen Freund in einer ausführlichen E-Mail mit, dass sie die Beziehung zu ihm auflöse. Der Freund begab sich an den Wohnort der Klägerin. Er gelangte in ihre Wohnung, nahm sie in seine Gewalt und entführte sie an seinen Wohnort. Erst am nächsten Morgen liess er von der Klägerin ab. Diese wurde von ihm schwer misshandelt; unter anderem vergewaltigte er sie und schoss aus kurzer Distanz mit seiner Armbrust drei Mal in ihren Brustbereich. Dadurch wurde sie schwer verletzt. An den psychischen Folgen des Vorfalls leidet die Klägerin noch heute. Der Täter konnte am 20. September 2007 festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt werden. Am 22. September 2007 verübte er im Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof Suizid.

Opfer kämpft schon länger für Gerechtigkeit

Mit Klage vom 15. Januar 2015 beantragte die Klägerin, der Kanton Luzern sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 105'000.-- zuzüglich Zins zu bezahlen. Sie wirft dem Kanton Luzern im Zusammenhang mit der Tat vom 19./20. September 2007 diverse Pflichtverletzungen vor. Namentlich soll ein Polizist der Klägerin in einem Telefonat vom 30. August 2007 den falschen Ratschlag zur unverzüglichen Trennung von ihrem damaligen Freund erteilt haben. Zudem soll der Polizist eine Aufklärung der Klägerin über die deliktische Vergangenheit ihres damaligen Freunds und dessen Tötungsdelikt im Jahr 1993 pflichtwidrig unterlassen haben. Mit Urteil vom 8. November 2016 wies das Bezirksgericht Luzern die Klage ab und übertrug der Klägerin die Prozesskosten. Dagegen erhob die Klägerin Berufung an das Kantonsgericht.

Nun hat auch Luzerner Kantonsgericht die Opfer-Klage abgewiesen

Die 1. Abteilung des Kantonsgerichts hat die Berufung mit Urteil vom 21. Juli 2017 vollumfänglich abgewiesen und das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Dabei kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Polizist der Klägerin weder einen falschen Ratschlag erteilte, noch es pflichtwidrig unterliess, die Klägerin über das von ihrem damaligen Freund begangene Tötungsdelikt zu orientieren. Auch die weiteren geltend gemachten Pflichtverletzungen durch Beamte des Kantons verneint das Kantonsgericht. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.