ZentralschweizLuzernLuzerner Journalistin wegen Hausfriedensbruchs verurteilt

Luzerner Journalistin wegen Hausfriedensbruchs verurteilt

Medienfreiheit rechtfertigt Straftat nicht
Publiziert am Sa 29. Juni 2019 07:40 Uhr
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- Luzerner Journalistin wegen Hausfriedensbruchs verurteilt

Weil sie für eine Reportage in Luzern ein besetztes Haus betreten hatte, hat sich eine Journalistin des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Das Luzerner Bezirksgericht verurteilte sie zu einer Busse von 500 Franken.

Die Beschuldigte habe nicht davon ausgehen können, dass die Eigentümerin der Liegenschaft ihren Aufenthalt duldet, hiess es in einer Kurzbegründung des Urteils, das am späten Freitagabend veröffentlicht wurde. Die Journalistin habe gewusst, dass die Gespräche zwischen den Hausbesetzern und der Eigentümerin gescheitert waren und dass die Besetzer mit einer Räumung rechneten.

Die Gruppe «Gundula» hatte im April 2016 eine seit zwei Jahren leerstehende Villa an der Obergrundstrasse in Luzern besetzt, die der Bodum Invest gehörte. Die 32-jährige Theaterwissenschafterin und Journalistin Jana Avanzini hielt sich am Abend des 20. April mehrere Stunden im besetzten Haus auf, weil sie für das Online-Portal «Zentralplus» eine Reportage schreiben wollte.

Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren gegen die Journalistin eingestellt, doch wurde dieses nach einem Entscheid des Kantonsgerichts wieder aufgenommen. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft sah eine bedingte Geldstrafe von fünf Tagessätzen vor. Der Anwalt der Bodum Invest beantragte vor dem Bezirksgericht 20 Tagessätze bedingt, die Verteidigerin einen Freispruch.

Medienfreiheit rechtfertigt Straftat nicht
Der Einzelrichter kam nun zum Schluss, dass die Beschuldigte zu Unrecht davon ausging, dass sie sich nicht rechtswidrig verhält. Bei entsprechender Sorgfalt hätte sie diesen Irrtum vermeiden können. Es liege ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor, weshalb statt einer Geldstrafe nur eine Busse auszusprechen sei.

Bei dem Verfahren ging es um das Eigentumsrecht und die Medienfreiheit. Letztere könne unter gewissen, sehr einschränkenden Voraussetzungen einen Rechtfertigungsgrund für strafbare Handlungen darstellen, schrieb das Gericht. Dies gelte aber nur, wenn das öffentliche Interesse auf Informationen so schwer wiegt, dass sich die Begehung einer Straftat rechtfertige. Das sei vorliegend nicht der Fall.

Ferner müsste die strafbare Handlung - hier der Hausfriedensbruch – der einzige Weg sein, um an notwendige Informationen für die Berichterstattung zu kommen. «Eine Berichterstattung über die Hausbesetzung war ohne das Betreten des Hauses nicht schlichtweg unmöglich», heisst es in der Kurzbegründung.

Neben der Busse auferlegte das Gericht der Beschuldigten die Gerichtskosten von fast 1800 Franken. Daneben habe sie der Privatklägerin eine Anwaltskostenentschädigung von 3000 Franken zu bezahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: sda