ZentralschweizLuzernBewilligungspflicht für Luzerner Naturheilpraktiker

Bewilligungspflicht für Luzerner Naturheilpraktiker

Ziel ist es, einheitliche Regelungen für die bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufe zu schaffen
Publiziert am Mo 9. März 2020 20:28 Uhr
© KEYSTONE/GAETAN BALLY
- Bewilligungspflicht für Luzerner Naturheilpraktiker

Im Kanton Luzern sollen Naturheilpraktiker nur noch mit einer Bewilligung arbeiten dürfen. Der Regierungsrat will die 2006 aufgehobene Bewilligungspflicht wieder einführen, weil es für diese Berufe nun eidgenössische Diplome gebe.

Der Regierungsrat hat am Dienstag seinen Entwurf für eine Revision des Gesundheitsgesetzes von 2006 vorgelegt. Der Kantonsrat dürfte die Vorlage im September behandeln.

Ein Ziel der Vorlage ist es, einheitliche Regelungen für die bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufe zu schaffen. Weil teils Bundes- und teils kantonales Recht gelte, gebe es für die einzelnen Berufsleute andere Regeln bezüglich der Bewilligungsvoraussetzungen, der Aufsicht oder des Rechtsschutzes, schreibt der Regierungsrat. Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt und erschwere den Vollzug.

Stark diskutiert

Mit der Teilrevision soll ein 2005 stark diskutierter Entscheid des Kantonsparlaments rückgängig gemacht werden. Damals wurde entschieden, dass Heilpraktiker ohne Bewilligung arbeiten dürfen. Begründet wurde dies damit, dass einheitliche Ausbildungen fehlten und der Kanton diese deswegen gar nicht seriös prüfen könne. Mit einer Bewilligung würde der Kanton eine Qualitätsgarantie abgeben, die er gar nicht einlösen könne.

Mit dem Entscheid vor 15 Jahren gewichtete der Kanton den Schutz der Bevölkerung vor Täuschung höher als vor einer möglichen gesundheitlichen Gefährdung. Nun hat sich die Situation geändert. Mit der eidgenössischen Fachprüfung für Naturheilpraktiker bestehe seit 2015 eine gesamtschweizerische einheitliche Kontrolle über die Ausbildungen, schreibt der Regierungsrat.

Fünf Jahre Zeit

Die Bewilligungspflicht gilt gemäss dem Vorschlag der Regierung für die Fachbereiche Ayurveda, Homöopathie, Traditionelle Chinesische Medizin und Traditionelle Europäische Naturheilkunde. Der Regierungsrat begründet die Wiedereinführung der Bewilligungspflicht auch damit, dass diese Naturheilpraktiken ein gewisses Gefährdungspotential hätten. Eine Bewilligung einholen sollen die Naturheilpraktiker binnen fünf Jahre.

Methoden ohne Gefährdungspotential können weiterhin ohne Bewilligung durchgeführt werden. Es geht dabei um komplementärmedizinische Methoden wie Massage, Kneipp-Anwendungen, Wickel oder östliche Bewegungstherapien wie Yoga oder Qigong.

Vollzugslücken bei Gruppenpraxen

Eine Bewilligungspflicht einführen will der Regierungsrat ferner für Gruppenpraxen, in denen die Gesundheitsfachleute nur angestellt sind. Oft würden diese Einrichtungen von branchenfremden Personen geführt. Auf diese könne die Aufsichtsbehörde bei Missständen aber nicht zugreifen, weil heute nur die behandelnden Ärztinnen und Ärzte einer Bewilligungspflicht unterstehen würden. Diese Vollzugslücke solle deswegen geschlossen werden.

Eine weitere Neuerung betrifft das Auskunftsrecht von Ärztinnen und Ärzten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Schon heute sind die Ärztinnen und Ärzte berechtigt zu melden, wenn sie im Rahmen ihrer Arbeit eine Wahrnehmung machen, die auf Tötungs-, Körperverletzungs- oder Sexualdelikten schliessen lassen. Neu sollen sie auch Auskunft geben dürfen, wenn die Ermittlerinnen und Ermittler bei ihnen nachfragen. Eine Melde- oder Auskunftspflicht ist aber nicht vorgesehen.

(Quelle sda)